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   BVerfG, 18.03.2005 - 1 BvR 584/05   

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https://dejure.org/2005,3428
BVerfG, 18.03.2005 - 1 BvR 584/05 (https://dejure.org/2005,3428)
BVerfG, Entscheidung vom 18.03.2005 - 1 BvR 584/05 (https://dejure.org/2005,3428)
BVerfG, Entscheidung vom 18. März 2005 - 1 BvR 584/05 (https://dejure.org/2005,3428)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Vorläufige Aussetzung der Entziehung eines im Wege des fachgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes zuerkannten Studienplatzes bei vorhandenen, zu besetzenden Studienplatzkapazitäten

  • Wolters Kluwer

    Klage auf Zulassung zum Studium durch einen außerkapazitären Studienplatz; Befugnis des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Regelung eines Zustands durch einstweilige Anordnung; Vereinbarkeit des Abhängigmachens der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von der ...

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32 Abs. 1
    Vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im Studienfach Medizin durch einstweilige Anordnung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2216 (Ls.)
  • NVwZ 2005, 681
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 09.07.1991 - 1 BvR 986/91

    Einstweilige Anordnung gegen eine Unterlassungsanspruch nach § 3 Abs. 3 VermG

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2005 - 1 BvR 584/05
    Bei offenem Ausgang des Verfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (stRspr; vgl. BVerfGE 84, 286 ).
  • BVerfG, 04.02.2003 - 1 BvR 89/03

    Erlass einer eA über die Zuweisung eines Studienplatzes im

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2005 - 1 BvR 584/05
    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage bereits in vergleichbaren Eilverfahren aufgeworfen (vgl. BVerfGK 1, S. 26 ff.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 2003, S. 857 f.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. April 2003 - 1 BvR 710/03 -, Juris).
  • BVerfG, 05.02.2003 - 1 BvR 109/03

    Erlass einer eA über die Zuweisung eines Studienplatzes im

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2005 - 1 BvR 584/05
    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage bereits in vergleichbaren Eilverfahren aufgeworfen (vgl. BVerfGK 1, S. 26 ff.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 2003, S. 857 f.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. April 2003 - 1 BvR 710/03 -, Juris).
  • BVerfG, 15.04.2003 - 1 BvR 710/03

    Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die noch ausstehenden Entscheidungen des

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2005 - 1 BvR 584/05
    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage bereits in vergleichbaren Eilverfahren aufgeworfen (vgl. BVerfGK 1, S. 26 ff.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 2003, S. 857 f.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. April 2003 - 1 BvR 710/03 -, Juris).
  • OVG Niedersachsen, 22.12.2005 - 2 NB 466/05

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zulassung zum

    Soweit sich die Antragsteller für eine gegenteilige Sicht auf Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 15. April 2003 (- 1 BvR 710/03 -, zit. nach juris) sowie vom 18. März 2005 (- 1 BvR 584/05 -, NJW 2005, 2216 = NVwZ 2005, 681) und vom 21. Juli 2005 (- 1 BvR 584/05 -) und eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (v. 27.4.2005 - 7 CE 05.10057 u. a. -) berufen, gibt dies zu keiner anderen Beurteilung Anlass.

    Gleiches gilt für die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 15. April 2003 (aaO) sowie vom 18. März 2005 (aaO) und vom 21. Juli 2005, die sich auf die Rechtslage im Bundesland Hamburg beziehen, in dem der Normgeber ebenfalls davon abgesehen hat, Ausschlussfristen für den Zulassungsantrag außerhalb der Kapazität zu normieren.

  • LSG Bayern, 26.04.2021 - L 20 KR 45/21

    Krankenversicherungsrecht: Kein Anordnungsgrund für vorläufige Gewährung eines

    Denn anders als bei der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Studienplatzvergabe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.03.2005, 1 BvR 584/05) hat der Antragsteller nur eine weitaus kürzere und somit nur unwesentliche zeitliche Verzögerung - das erstinstanzliche Verfahren hat trotz der Weihnachtsfeiertage gerade einmal ein Monat gedauert; dafür, dass eine erneutes Verfahren länger dauern würde, spricht nichts - in Kauf zu nehmen, wenn ihm ein Erfolg im aktuellen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jetzt verwehrt wird.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2013 - 6 B 566/13

    Zulassung eines an beiden Unterarmen tätowierten Bewerbers auf Teilnahme am

    BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 -, DVBl 1996, 1367 f. = juris Rdnr. 15, 16; vgl. auch BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 18. März 2005 - 1 BvR 584/05 -, NVwZ 2005, 681 = juris Rdnr. 8 (zu § 32 Abs. 1 BVerfGG), und Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, DVBl 2013, 367 ff. = juris Rdnr. 18 (zu § 80 Abs. 5 VwGO); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 9 S 2423/12 -, VBlBW 2013, 193 ff. = juris Rdnr. 9.
  • VG Göttingen, 08.11.2005 - 8 C 1973/05

    Anordnung; Antrag; Ausschluss; Ausschlussfrist; Beginn; Bewerber; Bewerbung;

    Der bei Gericht gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist zwar zulässig, weil er jederzeit, ggf. sogar nach Ende des Bewerbungssemesters gestellt werden kann, solange das Verwaltungsgericht - wie hier - noch nicht über die Eilanträge der Mitbewerber um außerkapazitäre Studienplätze entschieden hat (BVerfG, Beschluss vom 18.3.2005, NVwZ 2005, S. 681).
  • VG Bremen, 10.01.2007 - 6 V 2317/06

    IS Tourismusmanagement "Bachelor" (rechtskräftig)

    Zudem hat das Verwaltungsgericht Bremen über Anträge von Studienbewerbern auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität hier nicht in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Vorlesungsbeginn entschieden, so dass der Anspruch anderer Antragsteller auf möglichst zeitnahe Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität (bisher und im vorliegenden Fall) nicht durch Anträge gefährdet wurde, die erst nach Vorlesungsbeginn, aber noch vor der gerichtlichen Sachentscheidung eingehen (so auch VGH Mannheim, Beschl. v. 11.08.2003 - 9 S 28/03 = NVwZ-RR 2004, 37; ähnlich OVG Bautzen, Beschl. v. 16.11.2001 - NC 2 C 4/01 = NVwZ-RR 2002, 752; vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.02.2003 - 1 BvR 89/03 = NVwZ 2003, 857; Beschl. v. 15.04.2003 - 1 BvR 710/03; Beschl. v. 18.03.2005 - 1 BvR 584/05 = NVwZ 2005, 681).
  • VG Bremen, 24.11.2006 - 6 V 2127/06

    Zulassung zum Studium IS Angewandte Freizeitwissenschaft "Bachelor"

    Zudem entscheidet das Verwaltungsgericht Bremen über Anträge von Studienbewerbern auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität regelmäßig nicht in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Vorlesungsbeginn, so dass der Anspruch anderer Antragsteller auf möglichst zeitnahe Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht durch Anträge gefährdet wird, die erst nach Vorlesungsbeginn, aber noch vor der gerichtlichen Sachentscheidung eingehen (so auch VGH Mannheim, Beschl. v. 11.08.2003 - 9 S 28/03 = NVwZ-RR 2004, 37; ähnlich OVG Bautzen, Beschl. v. 16.11.2001 - NC 2 C 4/01 = NVwZ-RR 2002, 752; vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.02.2003 - 1 BvR 89/03 = NVwZ 2003, 857; Beschl. v. 15.04.2003 - 1 BvR 710/03; Beschl. v. 18.03.2005 - 1 BvR 584/05 = NVwZ 2005, 681).
  • VG Bremen, 09.12.2005 - 6 V 1822/05

    Zulassung zum Studium "IS Angewandte Freizeitwissenschaft" an der Hochschule

    Zudem entscheidet das Verwaltungsgericht Bremen über Anträge von Studienbewerbern auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität regelmäßig nicht in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Vorlesungsbeginn, so dass der Anspruch anderer Antragsteller auf möglichst zeitnahe Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht durch Anträge gefährdet wird, die erst nach Vorlesungsbeginn, aber noch vor der gerichtlichen Sachentscheidung eingehen (so auch VGH Mannheim, Beschl. v. 11.08.2003 - 9 S 28/03 = NVwZ-RR 2004, 37; ähnlich OVG Bautzen, Beschl. v. 16.11.2001 - NC 2 C 4/01 = NVwZ-RR 2002, 752; vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.02.2003 - 1 BvR 89/03 = NVwZ 2003, 857; Beschl. v. 15.04.2003 - 1 BvR 710/03; Beschl. v. 18.03.2005 - 1 BvR 584/05 = NVwZ 2005, 681).
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